MBl. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 36 vom 31.10.2022 Seite 817 bis 844 (2024)

    Erlass zur Kompensation von Schäden in Folge ausgebliebener Investitionen in den Klimaschutz in den Kommunen durch die Corona-Pandemie
    NormkopfNormNormfuß
    zugehörige Anlagen :
    Anlage

    7129

    Erlass zur Kompensation von Schäden
    in Folge ausgebliebener Investitionen in den
    Klimaschutz in den Kommunen durch die Corona-Pandemie

    Runderlass
    des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

    Vom 19. Oktober 2022

    1
    Vorbemerkungen

    DieCorona-Pandemie hat zu massiven wirtschaftlichen Verwerfungen und so zu einemerheblichen Rückgang der Steuereinnahmen, insbesondere auch auf kommunalerEbene, geführt. In nahezu allen Kommunen stehen dadurch bereits geplante unddringend notwendige (Modernisierungs-)Maßnahmen im Bereich Klimaschutz auf derKippe.

    Am1. Juli 2021 hat der Landtag das Gesetz zur Neufassung des KlimaschutzgesetzesNordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) beschlossen. Dieses legtneue Treibhausgasminderungsziele fest. Für das Jahr 2030 ist eine Minderung um65 Prozent im Vergleich zu 1990 vorgesehen, für das Jahr 2040 sind es minus 88 Prozent,im Jahr 2045 soll Treibhausgasneutralität erreicht werden. Die Einhaltung derKlimaziele ist für die Landesregierung auch unter den verändertenRahmenbedingungen der Corona-Krise von vordringlicher Bedeutung. AmbitionierterKlimaschutz in Kommunen ist eine der zentralen Voraussetzungen, um die Zieleerreichen zu können. Die Kommunen entscheiden unter anderem selbständig überdie Ausgestaltung von Verkehrskonzepten, den Umgang mit ihren Liegenschaftenund den Ausbau der Windenergie auf den in der Gemeinde befindlichen Flächen.

    Diehier angelegten Leistungen sollen dazu beitragen, dass Klimaschutz in Kommunentrotz der Herausforderungen der Corona-Pandemie weiter vorangetrieben undweiter umgesetzt werden. Sie soll dazu beitragen, Kommunen dabei zuunterstützen, sich modern, klimafreundlich und lebenswert aufzustellen und diewirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern.

    Insofernstellt die Landesregierung auf der Grundlage der Beschlüsse des LandtagsNordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2020 und vom 25. August 2022, um diesewichtigen Klimaschutzmaßnahmen doch anstoßen zu können, im Sinne einerKompensation Mittel in Höhe von insgesamt 80 Millionen Euro für kommunaleKlimaschutzinvestitionen zur Verfügung.

    2
    Empfängerinnen und Empfänger von Kompensationsleistungen

    Kompensationsleistungen(= Billigkeitsleistungen) können alle Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalenerhalten.

    70 MillionenEuro werden analog des Verteilungsschlüssels des § 16 Absatz 6 desGemeindefinanzierungsgesetzes 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241) beziehungsweisedes Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1511)vorgehalten (siehe Anlage 1).

    10Millionen Euro sind für die Kreise vorgesehen. Die Aufteilung der Mittelerfolgt nach der Einwohnerzahl.

    Voneiner Gemeinde beziehungsweise einem Kreis nicht beantragte Mittel verfallen.Sie werden nicht auf andere Gemeinden und Kreise umverteilt.

    3
    Verwendungszweck

    DieKompensationsleistungen können für folgende Verwendungszwecke eingesetztwerden:

    3.1
    Verringerung des kommunalen Eigenanteils bei Maßnahmen im Rahmen bestehenderFörderprogramme, die zur Minderung von CO2-Emissionen führen
    ,namentlich:

    a) progres.nrw –Klimaschutztechnik,

    b) progres.nrw – EmissionsarmeMobilität.

    Dies gilt nicht für Maßnahmen, fürdie bereits ein Zuwendungsbescheid vorliegt oder ein Antrag eingereicht wurde.

    3.2
    Investitionsbegleitende Maßnahmen für mehr Klimaschutz

    Dies sind konzeptionelleVorarbeiten inklusive Planung und Bürgerbeteiligung für investiveKlimaschutzmaßnahmen, zum Beispiel Photovoltaik-Potentialuntersuchungen undKonzepte für PV-Anlagen auf Gebäuden und Freiflächen.

    3.3
    Erneuerbare Energien

    a) Erweiterung der Kapazitätenerneuerbarer Energien, wie zum Beispiel Wärmepumpen, Solarthermie,Photovoltaik, Windenergie, Bioenergie, Geothermie,

    b) Errichtung von Photovoltaik- undbeziehungsweise oder Solar-Anlagen auf kommunalen Liegenschaften und Gebäuden (mitEnergiespeichern) zum Eigenverbrauch, zum Beispiel Sporthallen, Schulen, auchin Verbindung mit Strom- und beziehungsweise oder Wärmespeichern,

    c) Photovoltaikanlagen auf kommunalenBetriebshallen und Bushaltestellenwartehäuschen der Verkehrsbetriebe sowie

    d) Vorbereitung von kommunalenEinrichtungen durch Dritte zum Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen fürkommunale Gebäude.

    3.4
    Energetische Sanierung beziehungsweise Klimaschutz in der kommunalen Grundversorgung

    a) Energetische Sanierung vonGebäuden inklusive Wärmeschutz, Wärmerückgewinnung, Beleuchtung,(Server-)Kühlung mit Umweltkälte, Gebäudeautomation,

    b) Mehrausgaben bei Baumaßnahmenfür höhere energetische Standards und für den Einsatz klimaschonenderMaterialien und Techniken, zum Beispiel Holz- und recycelte Werkstoffe,

    c) Wärmenetze mitWärmebereitstellung überwiegend durch erneuerbare Energien und Digitalisierungvon Wärmenetzen inklusive Hausanschlussstationen zur Effizienzsteigerung,

    d) Energetische Modernisierung vonStraßenbeleuchtung,

    e) Energetische Sanierung vonInfrastruktur, zum Beispiel Wasser- und Abwassertechnik, einschließlichhocheffizienter Pumpen, hydraulischer Abgleich von Heizungssystemen sowie

    f) Erneuerung bei derFahrzeugantriebstechnik in der Abwasserentsorgung, zum Beispiel Elektro- undWasserstoff-Fahrzeuge wie etwa Kanalspülwagen.

    3.5
    Klimafreundliche Mobilität

    a) Maßnahmen zur Verbesserung desFuß- und Radverkehrs,zum Beispiel Radwegebau, Abstellanlagen, Lademöglichkeiten,sowie des ÖPNV als auch zur Erhöhung der Auslastung der einzelnenVerkehrsarten,

    b) Maßnahmen zur Verbesserung derVerknüpfung der Verkehrsarten beziehungsweise zur Schaffung vonMobilitätstationen zur Verknüpfung zwischen Individualverkehr und öffentlichemPersonennahverkehr, zum Beispiel Sharing-Stationen,

    c) klimaverträgliche Mobilität inder Verwaltung (Fahrräder, E-Fahrzeuge, Ladetechnik, Technik zur Verwaltung vonFahrzeugpools und optimiertem Fahrzeugeinsatz) sowie

    d) Studien und Konzepte zur Aufstellungöffentlicher Ladeinfrastruktur.

    3.6
    Klimafreundliche Beschaffung und Green-IT

    a) Mehrausgaben bei der Beschaffungklimaverträglicher Produkte, zum Beispiel jeweils höchste Effizienzstufe,blauer Engel, Mehrweg-Produkte - und

    b) Investitionen in Hilfsmittel zurVerminderung des Ressourcenverbrauchs (unter anderem Technik zur Einführung vonVideo-Konferenzen oder Telearbeit, zum optimierten Einsatz von Bauwerken,Infrastruktur und Gütern zum Bespiel Car- und Bike-Sharing oder Smart-City).

    3.7
    Kommunale Bürgerförderprogramme

    Kommunale Bürgerförderprogramme zurVerbesserung des Kommunalen Klimaschutzes im Sinne der Nummern 3.2 bis 3.6

    Vorhaben gemäß Nummer 3.1 bis3.7 müssen auf dem Gebiet der den Antrag stellenden Gemeinde beziehungsweisedes den Antrag stellenden Kreises vorgenommen werden.

    4
    Form und Höhe der Kompensationsleistung

    4.1
    Form der Kompensationsleistung

    DieKompensationsleistung wird in Form einer nichtrückzahlbaren Zuweisung gewährt.

    4.2
    Höhe der Zuweisung

    DieHöhe der Zuweisung wird anteilig bemessen und darf die Summe der anrechenbarenAusgaben nicht übersteigen.

    Fürdie Kompensationsleistungen stehen im Einzelplan des Ministeriums fürWirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie bei Titelgruppe 88 im Kapitel 14010 Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 80 Millionen Euro zur Verfügung.

    Es besteht keinRechtsanspruch auf die Gewährung der Kompensationsleistung. Die zuständigeBewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßenErmessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    4.3
    Einhaltung des Europäischen Beihilfenrechts

    Kompensationsleistungenwerden grundsätzlich nur Gemeinden und Kreisen im Rahmen ihrernicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Europäischen Beihilfenrechtsgewährt. In Einzelfällen darf eine Gewährung von Kompensationsleistungen anGemeinden und Kreise, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, unter Beachtung derVoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über dieArbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020,S. 3) geändert worden ist, erfolgen. Gleiches gilt für die Weiterleitung derKompensationsleistungen durch Gemeinden und Kreise an kommunale Einheiten, dieteilweise oder ausschließlich wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne desEuropäischen Beihilfenrechts ausüben. Eine Zuweisung erfolgt in diesen Fällenals eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der vorgenannten Verordnung.

    5
    Verfahren

    EineZuweisung wird nur auf Antrag gewährt.

    5.1
    Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehördeist die Bezirksregierung Arnsberg.

    5.2
    Antragsverfahren

    DieAntragstellung erfolgt in digitalisierter Form. Das Antragsformular wird aufder Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg eingestellt. Anträge können biszum 30. November 2022 gestellt werden. Später eingehende Anträge bleibenunberücksichtigt.

    ZurVermeidung von Doppelförderungen müssen Kreise erklären, dass für das Vorhaben,für das eine Zuweisung beantragt wird, kein Antrag seitens einer derkreisangehörigen Gemeinden eingereicht wurde oder werden wird. Diese Erklärungerfolgt im Rahmen der digitalen Antragstellung.

    In einem Antrag können mehrere Vorhabenabgebildet werden.

    5.3
    Bewilligungsverfahren

    DieBewilligung erfolgt durch Bescheid der Bewilligungsbehörde. Der Bescheid wirdvon dieser als elektronischer Verwaltungsakt gemäß § 3a Absatz 2 Satz 3 Nummer3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletztdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändertworden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, ausschließlich per E-Mailzugeleitet.

    Bewilligungen unterhalb von 5 000 Euro werden nicht vorgenommen.

    Der Bewilligungsbescheidersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung,für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmungeinzuholen.

    5.4
    Auszahlungsverfahren

    DieAuszahlung der Zuweisungen erfolgt unmittelbar nach Bewilligung. Das Vorhabenmuss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein. Eine Verlängerung des Durchführungszeitraumesist nur in besonders gelagerten Einzelfällen bei entsprechender Begründung mitGenehmigung durch die Bewilligungsbehörde möglich. Anträge auf Genehmigung zurVerlängerung des Durchführungszeitraumes müssen bis spätestens 31. Mai 2023 beider Bewilligungsbehörde gestellt werden.

    ImFalle eines nicht fristgerechten Abschlusses des Projektes muss dieKompensationsleistung vollständig zurückgezahlt werden.

    ZurBestätigung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisung bedarf es einerunterzeichneten Erklärung der zuständigen Hauptverwaltungsbeamtinbeziehungsweise des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten, die bis spätestens zum30. September 2023 bei der Bewilligungsbehörde vorliegen muss. Sie kann indigitalisierter Form vorgelegt werden.

    DieBewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung derzweckentsprechenden Verwendung vor.

    6
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    DieserRunderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2024außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass zur Kompensation von Schäden inFolge ausgebliebener Investitionen in den Klimaschutz in den Kommunen durch dieCorona-Pandemie vom 30. November 2021 (MBl. NRW. S. 1043) außer Kraft.

    - MBl. NRW. 2022 S. 818

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